04/03/2023

Einsicht ins Transparenzregister an strengere Bedingungen knüpfen

Studie: Berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden

Jedes Unternehmen ist von der Meldepflicht betroffen: In Deutschland müssen allein eine Million GmbHs dem Transparenzregister Angaben zu den Eigentumsverhältnissen machen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung von November 2022 den Datenschutz von Unternehmerinnen und Unternehmern gestärkt. Die breite Öffentlichkeit darf keinen unbegrenzten Zugang mehr zu sensiblen Daten der wirtschaftlich Berechtigten haben. Nach dem Gutachten der Stiftung Familienunternehmen und Politik sollten künftig höhere Anforderungen an eine Einsichtnahme gelten. „Die EU-Mitgliedstaaten dürfen ohne Nachweis des berechtigten Interesses die Einsichtnahme nicht gestatten“, heißt es in dem Gutachten der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Ralf P. Schenke und Prof. Dr. Christoph Teichmann (beide Universität Würzburg). Ähnlich wie bei der Einsicht ins Grundbuch sollten dafür die Voraussetzungen vorliegen.

„Aus Sicht der Familienunternehmen ist es ein Erfolg, dass der EuGH die schrankenlose Einsicht der Öffentlichkeit in private Unternehmensdaten gestoppt hat“, sagte Prof. Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen und Politik. Durch das falsche Leitbild der gläsernen Unternehmerin und des gläsernen Unternehmers seien Sicherheitsrisiken und Wettbewerbsnachteile entstanden. „Wenn jeder private Daten von Unternehmern abrufen kann, gibt es für die Betroffenen keine Möglichkeit mehr, sich gegen Missbrauch zu wehren“, so Kirchdörfer. Das Gutachten hebt hervor, dass durch die Zusammenschau mit weiteren Publizitätspflichten, denen Unternehmen unterliegen, Außenstehende tiefe Einblicke in die Unternehmensführung und das Privatleben erhalten. „Hier müssen Schutzmechanismen greifen“, sagte Kirchdörfer. „Das Transparenzregister bedeutet für Familienunternehmen außerdem viel Bürokratie, weshalb die vom Parlament diskutierte Verschärfung völlig unverhältnismäßig wäre.“

Die Daten von Unternehmerinnen und Unternehmern müssten gegen zweckwidrige Verwendung geschützt werden. Es sei die Aufgabe des Gesetzgebers, dies durch verfahrensrechtliche Sicherungen zu gewährleisten. Die Studienautoren begründen dies so: „Die weit überwiegende Zahl der Unternehmerinnen und Unternehmer verhalte sich rechtstreu und könne erwarten, dass die Daten nur für bestimmte Zwecke erhoben werden“, heißt es in dem Gutachten. Diesen Grundsatz müsse der Gesetzgeber durch strengen Zugangsbedingungen gewährleisten.

Laut EU-Recht müssen Bürger, die mit mehr als 25 Prozent an einem Unternehmen beteiligt sind, als wirtschaftlich Berechtigte beim Transparenzregister gemeldet werden. Damit will der Gesetzgeber Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Unbestritten ist, dass dafür staatliche Stellen und Finanzdienstleister Zugriff auf die Daten haben müssen. Doch der EuGH legte nun aber fest, dass nicht länger jeder Bürger das Register einsehen darf. Das sogenannte „Jedermann-Zugangsrecht“ verletzt nach Ansicht des Gerichts die Grundrechte der Betroffenen. Die Wissenschaftler empfehlen, dass die Einsichtnahme nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet wird. Dazu seien verfahrensmäßige Absicherungen notwendig. Um den Missbrauch mit privaten Daten zu begrenzen, sollte die Darlegung des berechtigten Interesses mit einer eidesstaatlichen Versicherung einhergehen. Das erhöhe den Schutz vor Missbrauch. Auch die Online-Registrierung der Personen, die Einsicht nehmen, solle vorgeschrieben sein. 

Nach dem EuGH-Urteil sei klar: Behörden erhielten die Informationen aus dem Transparenzregister ohne Einschränkungen. Finanzinstitute bekämen Zugang, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz erfüllen. Kreditinstitute dürften den Zugang zum Register aber nicht dafür nutzen, anlasslos Informationen zu erfragen. Auch Journalisten und Nichtregierungsorganisation hätten Anspruch, die Daten einzusehen. Sie müssen aber darlegen, dass ihre Recherche im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht. Für die Einsicht von privaten Personen müssten besondere Anforderungen gelten. 

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Weitere Informationen

Pressemeldung „Einsicht ins Transparenzregister an strengere Bedingungen knüpfen – Studie: Berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden“

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Studie „Transparenzregister und Datenschutz – Was folgt aus der EuGH-Entscheidung zum Wegfall desuneingeschränkten Zugangs zum Transparenzregister?“

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Roland Pichler

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