04/17/2023

Bürokratie verringern – Vorschläge der Familienunternehmen

1. Familienunternehmen-Test als Frühwarnsystem einführen

Deutschland braucht einen Familienunternehmen-Test, um die Wirkung neuer Gesetze auf Familienunternehmen messen zu können. 90 Prozent aller Unternehmen sind Familienunternehmen. Die deutsche Volkswirtschaft zeichnet sich gerade durch große, international tätige Familienunternehmen aus, die in Nischenmärkten oft Weltmarktführer sind (Hidden Champions). Für sie greift der bestehende KMU-Test zu kurz. Gerade die Wechselwirkungen von Gesetzen auf Unternehmen und Eigentümerfamilien sollte im Voraus untersucht werden. Die stetige Zunahme der Regelungsdichte führt zu immer höheren Personal- und Sachkosten in den Familienunternehmen, die den zusätzlichen Arbeitsaufwand stemmen müssen. Zugleich kommen die bisherigen Bürokratie-Entlastungsgesetze bei den meisten industriellen Familienunternehmen nicht oder nur am Rande an. So ist das Bürokratieentlastungsgesetz III ganz überwiegend auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet.

Vorschlag:
  • Um die Gesetze und Regelungen besser auf die Wirtschaftsakteure zuzuschneiden, ist die korrekte Abschätzung der Auswirkungen neuer Gesetze unverzichtbar. Der bestehende KMU-Test muss dazu um einen Familienunternehmen-Test ergänzt werden. So wäre im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) schon frühzeitig aufgefallen, dass das Verbot des Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat bei börsennotierten Familienunternehmen nicht begründbar ist: Warum soll ein Vorstand, der zugleich Mehrheitsgesellschafter des Familienunternehmens ist, nicht in das Kontrollgremium „seines“ Unternehmens einziehen dürfen? Von einem solchen Familienunternehmen-Test profitiert die gesamte deutsche Wirtschaft.1

2. Transparenzregister nur für Berechtigte öffnen - Sicherheitsrisiken verringern

Seit der Ausgestaltung des Transparenzregisters zum Vollregister sind Unternehmen verpflichtet, identische Informationen doppelt zu melden, obwohl die Informationen zum Teil bereits im Handelsregister verfügbar sind. Dies gefährdet die unternehmerische Privatsphäre, weshalb der EuGH den Gesetzgeber hier zu Grenzen verpflichtet hat. Das Transparenzregister ist gerade bei großen Familienunternehmen mit vielen Tochtergesellschaften mit großem Umsetzungsaufwand verbunden. Die Unternehmen haben erhebliche Kosten für die Rechtsberatung zu tragen, gerade im Hinblick auf die sich anfangs häufig ändernde Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsamts.

Vorschläge:
  • Die Bundesregierung sollte auf nationaler Ebene verstärkt das Einmaligkeitsprinzip anwenden. Durch einen automatisierten Datenaustausch zwischen den Registern kann sie den administrativen Aufwand für die Unternehmen erheblich verringern. Das zentrale Register für Unternehmensdaten sollte vorangetrieben werden.
  • Insbesondere Unternehmen mit – oft über Generationen gewachsenen – differenzierten Beteiligungsstrukturen stehen regelmäßig vor erheblichem administrativem Aufwand, um den Registeranforderungen gerecht zu werden. Für das deutsche Transparenzregister müssen nutzerfreundliche digitale Lösungen gefunden werden.
  • Die Bundesregierung sollte sich bei den Verhandlungen in der EU zum Anti-Geldwäsche-Paket dafür einsetzen, dass es nicht zu einer weiteren Verschärfung kommt. Die pauschale Anti-Geldwäsche-Regulierung belastet die rechtstreuen Unternehmen mit erheblichen bürokratischen Belastungen, während Kriminelle davon kaum Einschränkungen zu befürchten haben - denn wer meldet schon eine öffentlich nicht bekannte Treuhandstruktur, die der Geldwäsche dient und auch steuerlich nicht transparent gemacht wird?
  • Der ungefilterte Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten eingeschränkt und die behördliche Geldwäschebekämpfung gestärkt wird.
  • Es sollte eine lebensnahe Definition des „berechtigten Interesses“ gefunden werden – wie vom EuGH verordnet. Diese darf nicht mit dem Zugang der breiten Öffentlichkeit zu persönlichen Daten vereinbar sein.
  • Auch Missbrauchsrisiken müssen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nachhaltig verringert werden. Auf diese Weise kann der administrative Aufwand, den Unternehmen zur Abwehr krimineller Handlungen, die auf Basis der frei zugänglichen Registerdaten begangen werden, haben, erheblich verringert werden.

3. Überbordende Lieferketten-Pflichten im EU-Binnenmarkt verhindern

Die Wahrung von Menschenrechten und der Schutz der Umwelt sind seit jeher zentrale Anliegen deutscher Familienunternehmen. Sie stellen dies regelmäßig über Generationen in nachhaltigen Lieferbeziehungen unter Beweis. Auf diese Weise flankieren sie staatliche Bemühungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Problematisch wird es, wenn die Unternehmen pauschal umfänglichen Berichtspflichten bezüglich ihrer gesamten Lieferkette unterworfen werden. Große Familienunternehmen haben oftmals mehr als 10.000 Lieferanten weltweit. Es ist bereits rein praktisch sehr schwer möglich, dass ein Unternehmen bei einer solch großen Zahl von Vertragspartnern allen Sorgfaltspflichten nachkommt. Die nun geltende nationale Regulierung wird absehbar zu einem Abbruch von Lieferketten in Schwellenländern führen. Dass sich damit und unter wachsendem Einfluss von Ländern wie China die Menschenrechtslage bei den Zulieferern vor Ort verbessert, ist nicht zu erwarten. Die Praxis deutscher Familienunternehmen zeigt: Der Schutz von Menschenrechten und Umwelt ist auch ohne Überbürokratisierung möglich. Notwendig ist die Entlastung der Unternehmen von massiven bürokratischen Hürden durch die Lieferkettenregulierung.

Vorschläge:
  • Die Bundesregierung sollte sich für eine Geringfügigkeitsschwelle einsetzen. Eine Schwelle von 50.000 Euro Jahresumsatz, die Unternehmen von den Pflichten befreit, könnte für enorme administrative Entlastung sorgen. Schließlich haben die Unternehmen mit vielen Zulieferern häufig nur ein vergleichsweise geringes Einkaufsvolumen.
  • Bei der europäischen Regulierung sollten Regelungen für „unproblematische“ Herkunftsländer gefunden werden. Hier könnte man sich am kommenden Gesetz zum globalen Entwaldungsschutz orientieren. Es ist unangemessen, dass die Unternehmen für Zulieferer aus der EU denselben Prüfaufwand betreiben sollen wie für Anbieter aus Drittstaaten. Für die EU und viele Industrieländer gelten bereits strenge Normen, hier könnten Ausnahmen für „sichere Staaten“ erhebliche Entlastungen schaffen.
  • Es fehlt im deutschen Lieferkettengesetz eine Konzernklausel. Töchter, die über die Zurechnung zur Konzernmutter erfasst sind, sollten von den massiven Berichtspflichten befreit werden. Dadurch ließen sich Doppelerfassung und erheblicher bürokratischer Mehraufwand vermeiden. Über die Implementierung des EU-Lieferkettengesetzes könnte dieser entlastende Aspekt ins deutsche Recht einfließen.
  • Eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten ist in der geplanten EU-Richtlinie zu vermeiden. Jedenfalls sollte die EU-Regelung eine Möglichkeit des Haftungsausschlusses bei Fahrlässigkeit vorsehen, etwa durch Zertifikate Dritter („Safe Harbour Regelung“).

4. Keine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Für grenzüberschreitende Steuergestaltungen besteht bereits eine Anzeigepflicht auf Grund einer EU-Richtlinie (DAC 6), deren nationale Umsetzung bereits in Kraft ist. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Anzeigepflicht auf nationale Steuergestaltungen zu erweitern.

Vorschläge:
  • Auf die Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen sollte verzichtet werden.
  • Es sollte auf der EU-Ebene darauf hingewirkt werden, die Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu verringern oder vollständig abzuschaffen.

5. Schnellere Betriebsprüfungen

Durch Betriebsprüfungen entsteht der Finanzverwaltung und den Unternehmen beträchtlicher Aufwand. Dieser Aufwand wird umso größer, je größer der zeitliche Abstand zum Prüfungszeitraum wird, bspw., da unter Umständen veraltete Software weiter vorgehalten werden muss oder im Zuge personeller Fluktuation neues Personal sich in vergangene Sachverhalte einarbeiten muss. Zumindest auf der Ebene der Bundes-Betriebsprüfung ist auch der Bund unmittelbar betroffen, auch wenn im Übrigen die Betriebsprüfungen in den Händen der Länder liegen.

Vorschlag:
  • Betriebsprüfungen sollten über das jüngst beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts hinaus weiter beschleunigt und zeitnäher durchgeführt werden.

6. Schnellere Entscheidung über Erteilung verbindlicher Auskünfte

§ 89 Absatz 2 Satz 4 der Abgabenordnung sieht vor, dass die Finanzbehörde über Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten entscheiden „soll“.

Vorschlag:
  • Zur Beschleunigung solcher verbindlichen Auskünfte sollte die Vorschrift in eine Muss-Vorschrift umgewandelt werden („…ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden…“).

7. Beschleunigung von Verständigungsverfahren und Vorabverständigungen

Das Funktionieren der deutschen Wirtschaft hängt zu einem wesentlichen Teil vom guten Funktionieren grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeit ab. Im Hinblick auf die Gefahr der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sind effiziente Verständigungs- und Vorabverständigungsverfahren ein wichtiger Baustein. Insbesondere Vorabverständigungsverfahren haben das Potential, grenzüberschreitenden Investitionen einen Teil ihrer Unsicherheit zu nehmen. Dies gelingt jedoch nur bei kurzen Verfahrensdauern. Beim Bundeszentralamt für Steuern ist eine auch im internationalen Vergleich hohe Zahl von Verfahren anhängig. Die Verfahrensdauern sind dementsprechend lang. Erfreulich ist, dass zuletzt eine gewisse Beschleunigung gelungen ist. Diese positive Tendenz muss jedoch verstärkt und mit entsprechenden Ressourcen unterstützt werden.

Vorschlag:
  • Die personellen und materiellen Ressourcen im Bereich der Verständigungsverfahren sollten zum Zwecke der Verkürzung der Verfahrensdauern verstärkt werden.

8. Senkung der Grenze der Niedrigbesteuerung im Außensteuergesetz

§ 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes legt die Grenze der sogenannten Niedrigbesteuerung auf 25 Prozent Ertragsteuerbelastung fest. Dieser Betrag ist seit Jahrzehnten unverändert, womit der tatsächlichen Entwicklung in keiner Weise Rechnung getragen wird. Die durchschnittliche Ertragsteuerbelastung beträgt in den OECD-Staaten 23 Prozent, in den EU-Staaten 19 Prozent. Die im Zwei-Säulen-Modell der OECD vereinbarte Niedrigbesteuerungsgrenze liegt bei 15 Prozent. Nach den Regeln des Außensteuergesetzes sind daher von den betroffenen Unternehmen zahlreiche Hinzurechnungserklärungen abzugeben, die jedoch im Ergebnis zu keiner zusätzlichen Besteuerung führen.

Vorschläge:
  • Im Lichte der Umsetzung der Mindestbesteuerung im Sinne der OECD-Übereinkunft zu Pillar II sollte die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung abgeschafft werden.
  • Bis zur vollständigen Abschaffung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung sollte die Niedrigbesteuerungsgrenze gemäß § 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes auf höchstens 15 Prozent abgesenkt werden.

9. Unternehmen an der Belastungsgrenze – Stopp für neue Pflichten

Die Ampel-Koalition hat sich im Grundsatz auf ein Belastungsmoratorium verständigt. In der Vergangenheit zeigte sich, dass derartige Grundsatzbeschlüsse nicht die erwünschten Verbesserungen bringen. Anstrengungen zum Bürokratieabbau werden von Bürgern und Unternehmen oft nicht wahrgenommen, weil immer neue Regulierungen hinzukommen. Dieser Kreislauf sollte durchbrochen werden.

Vorschlag:
  • Für zwei Jahre sollte sich der Gesetzgeber darauf verständigen, neue Belastungen zu vermeiden und allenfalls dann zu beschließen, wenn ihre bürokratiearme Umsetzung gewährleistet ist. Um dieses Ziel zu erreichen, wäre eine noch engere Einbindung des Normenkontrollrats notwendig.

10. „One in, one out”-Regel

Die in der deutschen Gesetzgebung praktizierte „One in, one out“-Regel beim Abbau bürokratischer Belastungen lässt die Umsetzung der Vorgaben des EU-Gesetzgebers bislang außen vor. Da ein Großteil neuer Bürokratie auf Brüssel entfällt, sollten die europäischen Regelungen vom nationalen Normenkontrollrat miterfasst werden.

Vorschlag:
  • Auch Regelungen, die vom nationalen Gesetzgeber in Umsetzung europäischer Rechtsakte erlassen werden, müssen i. R. d. „One in, one Out“-Regel berücksichtigt werden.

11. A1-Bescheinigungen digitalisieren

Das EU-Recht regelt, dass eine Person grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht nur eines Mitgliedstaats unterliegt. Dabei gilt das Recht des Herkunftsstaats auch bei Entsendungen ins Ausland von bis zu 24 Monaten. Der Aufwand für den Nachweis des Bestehens einer Sozialversicherung in der Heimat, die A1-Bescheinigung, variiert zwischen den Mitgliedstaaten erheblich.

Vorschläge:
  • Es sollte eine Once-Only-Lösung nach dem Vorbild Frankreichs eingeführt werden, bei der ein mittels Sozialversicherungsdaten vorausgefülltes Formular zur Verfügung gestellt wird. Damit würde der Aufwand der Unternehmen für Zusammenstellung und Eintragung der Daten erheblich verkürzt.
  • Es sollte ein zentrales EU-weites Portal geschaffen werden, in dem alle Prozesse für A1-Bescheinigungen gebündelt werden. Damit stünde Unternehmen eine einzige Anlaufstelle für die Entsendung von Beschäftigten ins Ausland zur Verfügung.
  • Die Bundesregierung sollte zudem kurzfristig ein Portal einrichten, in dem alle relevanten Informationen zur Entsendung von Beschäftigten ins Ausland gebündelt werden. Gleichzeitig sollte sie sich für eine entsprechend intensive Kooperation und Harmonisierung der europäischen Mitgliedstaaten untereinander einsetzen.
  • Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass die Pläne auf EU-Ebene zur Einführung einer Europäischen Sozialversicherungskarte als Nachweis für die nationale Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung zügig vorangetrieben werden.
  • Vereinfachungen, wie eine Verringerung der Anforderungen für einige Fallgestaltungen der Entsendung ins Ausland, z. B. nach Länge des Aufenthalts (weniger als fünf Tage), in Grenzregionen oder für besondere Arten der Arbeit wie etwa Home-Office, wären ebenso Aufgabe des EU-Gesetzgebers. Hier sollte die Bundesregierung aktiv werden.2

12. Befreiungen für Entsenderichtlinie

Laut EU-Recht dürfen Mitgliedstaaten Verwaltungsvorgaben machen und Kontrollmaßnahmen erlassen, die eine wirksame Überwachung der Einhaltung des EU-Entsenderechts ermöglichen. Dabei werden keine verpflichtenden Maßnahmen vorgegeben. Stattdessen sieht das EU-Recht eine Liste von Maßnahmen vor, welche die Mitgliedstaaten vorschreiben können, so u. a. die Pflicht für Arbeitgeber sowie Zeitarbeitsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einer Meldung an die zuständigen nationalen Behörden mit den für die Durchführung von Kontrollen am Arbeitsplatz erforderlichen Angaben, darunter: Identität des Arbeitgebers, Anzahl der entsandten Arbeitnehmer, voraussichtliche Dauer der Entsendung oder die Art der die Entsendung begründenden Dienstleistung. Hinzu kommt die Pflicht, den Arbeitsvertrag, Lohnzettel oder Kopien gleichwertiger Dokumente bereitzuhalten, kurzfristig den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorlegen zu können, die Vorlage einer Übersetzung in einer von Aufnahmeland akzeptierten Sprache oder auch die Benennung eines Ansprechpartners für Behörden des Aufnahmelands oder Sozialpartner des Heimatstaats. Die Vorgaben in den Mitgliedstaaten variieren erheblich. Dies betrifft bereits die in den Anwendungsbereich einbezogenen Branchen, konkrete Sprachvorgaben, das Erfordernis weiterer Angaben und der Übersendung weiterer Dokumente. Die Vielgestaltigkeit der Vorgaben stellt mittlerweile eine erhebliche Hürde für die Entsendepraxis im Binnenmarkt dar.

Vorschläge:
  • Auf nationaler Ebene sollte die Bundesregierung die nationalen Portale stärken, die den Unternehmen alle notwendigen Informationen zu den Vorgaben der anderen EU-Mitgliedstaaten zur Entsendung von Arbeitnehmern bereitstellen. Auf diese Weise könnte sie die Kosten für die Suche nach den betreffenden Informationen spürbar senken.
  • Die Bundesregierung sollte sich für die Harmonisierung der EU-weiten Anforderungen einsetzen, bspw. durch Festlegung einer gemeinsamen Liste mit Befreiungen, durch die Standardisierung und Verringerung der Dokumentationspflichten auf das Nötigste, durch Anerkennung von Englisch als gemeinsamer Sprache für Dokumente und die Übermittlung von Informationen in den nationalen Systemen.
  • Antragsverfahren für A1-Bescheinigungen und die Entsendung von Arbeitnehmern sollten zusammengelegt und ein einheitliches Meldeportal für beide Dokumentationspflichten einrichtet werden – nach Vorbild des Internetauftritts des Binnenmarkt-Informationssystems, IMI, der vor Kurzem für Straßenverkehr-Entsendemeldungen eingerichtet wurde.
  • Die Befreiung kurzfristiger Arbeit von den Vorgaben der Entsenderichtlinie, beispielsweise für grenzüberschreitende Reparatur- und Dienstleistungsaufträge bzw. Notfalleinsätze, sollte ausgeweitet werden.3

13. Nachhaltigkeitsberichterstattung auf wesentliche Punkte begrenzen

Die neue „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (kurz CSRD) sieht umfangreiche und komplexe Berichterstattungspflichten vor. Die Unternehmen sollen demnach viel detaillierter als bisher über ihre Nachhaltigkeitsziele und -aktivitäten, ihre diesbezügliche Politik und Strategie berichten. Einen Großteil der Adressaten der CSRD bilden dabei Familienunternehmen.

Die laufende Etablierung europäischer Nachhaltigkeitsberichtsstandards lässt zusätzliche Komplexität erwarten. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der Verbindung der CSRD mit weiteren EU-Regelwerken zur Nachhaltigkeit, insbesondere zur Taxonomie-Verordnung und der in diesem Rahmen zu beachtenden delegierten Rechtsakte.

Vorschläge:
  • Bei der laufenden Ausarbeitung europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Delegierte Verordnung der Kommission) sollte der massive Umfang der Datenpunkte sowie die Informationsfülle der Standards deutlich reduziert werden. Konkret gilt dies etwa für die Bereiche Umwelt und Soziales. Praktikabilität und Handhabbarkeit müssen zur Richtschnur der Anforderungen werden.
  • Das Prinzip der Wesentlichkeitsbeurteilung durch das betroffene Unternehmen sollte an möglichst vielen Stellen Eingang in die Standards finden.
  • Es bedarf einer Angleichung an andere Standards wie ISSB. Der nötige Aufwand zur Umsetzung der Berichtspflichten ließe sich so deutlich reduzieren.

Bearbeitungsstand: Februar 2023

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Moritz Hundhausen

Moritz Hundhausen

Leiter Europäische Politik

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Bernhard Stehfest

Bernhard Stehfest

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