Stellungnahme zu Corona-Steuerhilfegesetz

Zu Artikel 1. Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 3 Nr. 11b; hier einschließlich Änderung Nr. 11a)

Wir begrüßen es, dass Arbeitnehmer aus bestimmten Branchen eine Erhöhung der steuerfreien Sonderleistungen von bis zu EUR 3.000 erhalten können.

Wir regen an, die Regelung auf andere besonders betroffene Branchen auszuweiten. Insbesondere Hotellerie und Gastronomie kämpfen seit den Zwangsschließungen mit erheblicher Abwanderung von Personal. Ein derartiges Zugeständnis könnte einen Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der betroffenen Arbeitsplätze leisten.

Daneben wurde bereits mit Gesetz vom 19.6.2020 in § 3 Nr. 11a die Möglichkeit geschaffen (und in der Folgezeit wiederholt angepasst), zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 an Arbeitnehmer steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 1.500 Euro zu zahlen. Vielfach wurde von dieser Möglichkeit bereits erschöpfend Gebrauch gemacht. In Branchen, die von den pandemiebedingten Belastungen besonders betroffen sind, wie beispielsweise im stationären Einzelhandel, besteht auf Grund der Pandemie nach wie vor eine Ausnahmesituation. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Begünstigungszeitraum zu verlängern und den begünstigten Betrag zu erhöhen, beispielsweise zu verdoppeln. Alternativ könnte auch eine eigenständige Regelung für den Veranlagungszeitraum 2022 (insgesamt oder im Anschluss an den bisherigen Begünstigungszeitraum) geschaffen werden (Annualisierung der Beträge).

Zu Artikel 3 Nummer 2. Degressive AfA

Wir begrüßen die Ausweitung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche in 2022 angeschafft werden. Zur Schaffung von Planungssicherheit regen wir an, diese Möglichkeit mindestens für ein weiteres Jahr, also bis 31.12.2023, zu verlängern. Die Angabe „1. Januar 2022“ sollte folglich durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt werden.

Insoweit entstünde auch ein Gleichlauf mit dem durch dieses Gesetz zu ändernden § 52 Absatz 16 Satz 3, 4 und 5 – neu –.

Zu Artikel 3 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 und Nummer 2. Verlustrücktrag (und hier auch Verlustvortrag)

Wir begrüßen die Verlängerung der auf die Pandemie bezogenen Erweiterungen der Möglichkeit des Verlustrücktrags.

Die über die reinen Pandemiereaktionen hinausgehende Verlängerung des Rücktragszeitraums sehen wir als wichtiges zukunftsweisendes Signal. Eine weitere Verlängerung (vergleiche beispielsweise die fünfjährige Rücktragsmöglichkeit in den USA) sollte aber Ziel des Gesetzgebers bleiben.

Mit Blick auf die wirtschaftlichen Belastungen der Pandemie, aber auch aus grundsätzlichen Überlegungen heraus, sehen wir es darüber hinaus als notwendig an, die Einschränkungen, denen die Verrechnung von Verlustvorträgen unterliegt, abzubauen. Hierin läge ein wichtiger, zielsicherer Schritt, den Unternehmen, die sich nach Einbrüchen in der Pandemiephase auf einen Erholungskurs begeben, weniger Bremsen anzulegen. Selbst kleine Schritte auf diesem Weg wären zu begrüßen. Nicht zuletzt verweist die Gesetzesbegründung selbst im Zusammenhang mit dem Wegfall der Möglichkeit des teilweisen Verlustrücktrags und dem Übergang zu eine Alles-oder-Nichts-Regelung auf die Bedeutung des Verlustvortrags.

Weitere regelungsbedürftige Punkte

a) Erbschaftsteuer

Der koordinierte Ländererlass zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Absatz 3 Satz 5 ErbStG vom 30. Dezember 2021 behandelt nur einen Teilaspekt der durch die Pandemie entstandenen Verwerfungen.

Eine kalkulierbare gesetzgeberische Regelung könnte beispielsweise in einem partiellen Aussetzen der Lohnsummenklausel bestehen.

Weitere zu schaffende Regelungen sollten insbesondere auch den sogenannten Einstiegstest im Sinne von § 13b Absatz 2 des Erbschaftsteuergesetzes erfassen. Durch die Pandemie haben sich die Bilanzrelationen vielfach in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß verschoben. Die ohnehin fragwürdige (vergleiche FG Münster 3 K 2174/19 Erb vom 24. November 2021) 90 %-Hürde des § 13b Absatz 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes kann nunmehr in einer steigenden Zahl von Fällen nicht mehr überwunden werden. Die Norm sollte daher durch ein rasches gesetzgeberisches Eingreifen korrigiert werden. Auch die Reinvestitionsanforderungen der erbschaftsteuerlichen Regelungen sollten parallel zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Anpassungen der §§ 6b und 7g des Einkommensteuergesetzes entzerrt werden.

b) Umsatzsteuer

Wir empfehlen, die Befristung zum 31.12.2022 des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ersatzlos aufzuheben und die Ermäßigung dauerhaft zu gewähren. Dies dient zum einen der Stützung der durch die Pandemie stark betroffenen Gastronomie, zum anderen wird hierdurch die Anwendung eines einheitlichen Umsatzsteuersystems erreicht, da viele unserer direkten europäischen Nachbarn für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz dauerhaft anwenden.

c) Rückwirkungszeitraum bei Umwandlungen

Aus unserer Sicht wäre es begrüßenswert, wenn auch die 8-Monats-Frist für rückwirkende Umwandlungen im Umwandlungssteuergesetz wieder auf den 31.12. ausgedehnt würde.

Kontakt

Roland Franke

Roland Franke

Leiter Steuer- und Finanzpolitik

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